Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaftskasse im Rheinischen Braunkohlengebiet
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Vom 16. Februar 1982
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§ 1
Die durch das Gesetz über die Errichtung einer Gemeinschaftskasse im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 453) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete ,,Gemeinschaftskasse zur Sicherung der Rekultivierung im Rheinischen Braunkohlengebiet" wird aufgelöst.
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§ 2
Das Vermögen der Gemeinschaftskasse fällt anteilig an die Mitglieder im Verhältnis der von ihnen geleisteten Beiträge.
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§ 3
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 9. März 1982.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr