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Änderungshistorie

GV. NW. 1948 S. 301.

Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen

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siehe hierzu auch § 11 Haushaltsgesetz 1982 v. 2. 2. 1982 (GV. NW. S. 28).

Vom 5. November 1948

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§ 1

Für das Land Nordrhein-Westfalen wird ein Landesschuldbuch errichtet; es wird im Finanzministerium geführt.

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§ 2

(1) Sämtliche Schuldverpflichtungen des Landes sind in das Landesschuldbuch aufzunehmen.

(2) In einer besonderen Abteilung des Landesschuldbuches sind die Übernahmen von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen.

(3) Das Land Nordrhein-Westfalen wird aus Schuldaufnahmen und der Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen nur verpflichtet, wenn darüber eine Urkunde errichtet ist. Sie muß die laufende Nummer der Aufnahme im Landesschuldbuch anführen und neben der Unterschrift des Fachministers die Unterschrift des Finanzministers bzw. des mit der Schuldenverwaltung beauftragten Beamten des Finanzministeriums tragen.

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§ 3

Bei der Aufnahme von Schulden zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (RGBl. S. 840) und der Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl. I S. 2298) sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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§ 4

(1) Die Überwachung des Landesschuldbuches erfolgt durch den Finanzausschuß des Landtages.

(2) Über die Höhe der im Landesschuldbuch vorgenommenen Eintragungen ist dem Finanzausschuß nach dem Stand am letzten Tage jedes Vierteljahres Bericht zu erstatten.

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§ 5

Zur Durchführung des Gesetzes erforderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Finanzminister.

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§ 6

GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1948.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

(2) Verpflichtungen im Sinne des § 2, die seit Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen wurden, sind rückwirkend im Landesschuldbuch zu erfassen.

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