Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - (WGG)
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Vom 29. Februar 1940
I.
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§ 1
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2330-8.
II. Voraussetzungen für die Anerkennung
§§ 2 bis 5
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§ 6 Geschäftskreis
Bundesrecht; nachrichtlicher Abdruck aus BGBl. III 2330-8.
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2330-8.
(1) Das Wohnungsunternehmen muß sich satzungsgemäß und tatsächlich mit dem Bau von Kleinwohnungen im eigenen Namen befassen; daneben kann es auch den Bau von Kleinwohnungen betreuen (gemeinnütziger Zweck). Hat ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen Kleinwohnungen im eigenen Namen tatsächlich gebaut und mußte es diese Tätigkeit später wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Wohnungsbedarf oder Finanzierungsmöglichkeit) zeitweise einstellen, so kann die Bautätigkeit während einer von der Anerkennungsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten zu bestimmenden Zeit tatsächlich unterbrochen werden, ohne daß daraus ein Grund für die Entziehung der Anerkennung zu folgern ist.
(2) Das Wohnungsunternehmen kann neben den Wohnungen, die es im eigenen Namen errichtet hat, auch solche Wohnungen verwalten, die es sich auf andere Weise verschafft hat.
(3) Welche Wohnungen als Kleinwohnungen gelten, welche Geschäfte unter den gemeinnützigen Zweck im Sinne des Absatzes 1 und unter die Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 fallen und welche Geschäfte darüber hinaus das Wohnungsunternehmen betreiben darf, regeln die Durchführungsvorschriften.
(4) Soweit auf Grund von Ausnahmebewilligungen der zuständigen Behörden ein gewerblicher Betrieb unterhalten wird oder Wohnungen errichtet werden, deren Größe über die für Kleinwohnungen aufgestellten Grundsätze hinausgeht, können diese Ausnahmebewilligungen unter Auflagen erteilt werden.
§§ 7 bis 15
III.
§§ 16 bis 22
IV.
§§ 23 bis 27
V. Förderung des Wohnungswesens durch die öffentliche Hand
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§ 28
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2330-8.
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§ 29
§§ 29 und 32 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 42 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806).
VI. Schlußvorschriften
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§ 30
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2330-8.
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§ 31
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2330-8.
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§ 32
§§ 29 und 32 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 42 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806).
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§ 33
Auslassung: Bundesrecht; vgl. BGBl. III 2330-8.