Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt
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Vom 1. August 1909
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§ 1
(1) Verletzt ein unmittelbarer Staatsbeamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat.
(2) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.
(3) Die Verantwortlichkeit des Staates ist ausgeschlossen bei Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei solchen Amtshandlungen anderer Beamten, für welche die Beamten eine besondere Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben.
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§ 2
§ 2 gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 16. 11. 1920 (PrGS. 1921 S. 65).
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§ 3
§ 3 gegenstandslos auf Grund des § 89 des Landesbeamtengesetzes v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225).
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§ 4
gegenstandslos.
(1) Die Vorschriften der §§ 1... finden auf die für den Dienst eines Kommunalverbandes angestellten Beamten mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Staates der Kommunalverband tritt. Jedoch trifft bei Amtspflichtverletzungen von Standesbeamten die Verantwortlichkeit den Staat.
(2) Einem Kommunalverbande stehen gleich die Gutsbezirke, die Amtsverbände und die zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten gebildeten Zweckverbände.
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§ 4 a
§ 4a eingefügt durch Gesetz v. 14. 5. 1914 (PrGS. S. 117).
gegenstandslos.
(1) Die Vorschriften der §§ 1... finden ferner auf die Lehrer und die Lehrerinnen eines Schulverbandes Anwendung.
(2) Das gleiche gilt für die Lehrpersonen der... sonstigen zur Unterhaltung von öffentlichen Unterrichtsanstalten verpflichteten Verbände und Stiftungen des öffentlichen Rechtes.
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§ 5
gegenstandslos.
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§ 6
Soweit durch Reichsgesetze oder Landesgesetze für bestimmte Fälle eine Haftung des Staates oder der Kommunalverbände über den in jenen Gesetzen bestimmten Umfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
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§ 7
§ 7 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1987 durch Gesetz v. 10. 3. 1987 (GV. NW. S. 136).
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§ 8
gegenstandslos.