Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1951 S. 128 / GS. NW. S. 137.Aufgehoben durch Gesetz vom 30.3.2004 (GV. NRW. S.146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 16. Oktober 1951

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Rettung aus Gefahr wird die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Wesfalen gestiftet.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

(1) Die Rettungsmedaille wird verliehen an Personen, die unter besonders schwierigen, mit eigener Lebensgefahr verbundenen Umständen entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet und dabei Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben.

(2) Die Verleihung kann nur einmal erfolgen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3

Ist das Rettungswerk unter minder schwerer Lebensgefahr durchgeführt worden, oder ist das unternommene Rettungswerk trotz opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben, oder ist eine Rettungsmedaille bereits wegen einer früheren Rettungstat verliehen worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 4

Neben der Verleihung der Rettungsmedaille und neben der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 5

Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, wird eine besondere staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einem Rettungswerk das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichterfüllung erheblich überschritten haben.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 6

(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet namens der Landesregierung der Ministerpräsident.

(2) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt.

Die Verleihung der Rettungsmedaille ist im Ministerialblatt, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung im Amtsblatt des zuständigen Regierungspräsidenten bekanntzumachen.

(3) Vorschläge für die Anerkennung von Rettungstaten werden von dem Regierungspräsidenten unterbreitet, in dessen Bezirk der Retter seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter seinen Wohnsitz außerhalb des Landes hat.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 7

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, insbesondere über die Ausgestaltung und das Tragen der Rettungsmedaille, erläßt die Landesregierung.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 8

GV. NW. ausgegeben am 18. Oktober 1951.

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zum Textanfang