Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
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Vom 10. März 1987
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§ 1
Dem Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
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§ 2
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung für den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden vom 5. Mai 1982.
Änderungen der vorgenannten Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wesentliche Verhältnisse Auskunft zu geben.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 31. März 1987.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung des
Landes Nordrhein-Westfalen