Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde 'Baptistengemeinde' Wetter-Grundschöttel
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Vom 24. April 1990
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§ 1
Der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptistengemeinde) Wetter-Grundschöttel werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
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§ 2
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptistengemeinde) Wetter-Grundschöttel erfolgt auf der Grundlage der Gemeindesatzung vom 22. Juni 1986.
Änderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wesentliche Verhältnisse Auskunft zu geben.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 29. Mai 1990.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen