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Änderungshistorie

GV. NW. 1974 S. 1062.

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchenbezirke und Kirchengemeinden der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nordrhein-Westfalen

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Vom 29. Oktober 1974

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§ 1

Dem Kirchenbezirk Rheinland und dem Kirchenbezirk Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Gemeinde Bochum, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Gemeinde Borghorst-Münster-Gronau, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Trinitatiskirchengemeinde Dortmund, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Auferstehungs-Kirchengemeinde Duisburg, der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Gemeinde Hagen-Lüdenscheid-Iserlohn und der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) St. Christophorus-Gemeinde in Siegen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.

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§ 2

Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Ordnung des Kirchenbezirks Rheinland der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 13. Dezember 1972 und der Ordnung des Kirchenbezirks Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. November 1972 sowie der Gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche in der Fassung durch die 28. Generalsynode der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche vom 3. bis 7. Oktober 1966.

Änderungen der vorgenannten Kirchenordnungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 13. November 1974.

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister

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