Stammnorm
Ausfertigungsdatum
15.05.1956
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Freireligiöse Landesgemeinde Nordrhein-Westfalen
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Vom 15. Mai 1956
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§ 1
Der Freireligiösen Landesgemeinde Nordrhein-Westfalen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1956.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.