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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1967 S. 180.

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee in Deutschland

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Vom 10. Oktober 1967

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§ 1

Der Heilsarmee in Deutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

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§ 2

Änderungen der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, die die vermögensrechtliche Vertretung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister. Sonstige Änderungen der Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1967.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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