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Änderungshistorie

GV. NW. 1974 S. 1062.

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland

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Vom 29. Oktober 1974

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§ 1

Der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.

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§ 2

Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 20. Dezember 1972. Verfassungsänderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 13. November 1974.

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister

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