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Änderungshistorie

GV. NW. 1975 S. 703.

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Christengemeinschaft in Nordrhein-Westfalen

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Vom 17. Dezember 1975

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§ 1

Der Christengemeinschaft in Nordrhein-Westfalen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.

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§ 2

Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Christengemeinschaft in Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1974. Verfassungsänderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1975.

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister

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