Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-methodistische Kirche in Nordwestdeutschland
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Vom 17. Dezember 1975
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§ 1
Der Evangelisch-methodistischen Kirche in Nordwestdeutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
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§ 2
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Evangelisch-methodistischen Kirche in Nordwestdeutschland vom 29. Mai 1970. Verfassungsänderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1975.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Kultusminister