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Änderungshistorie

GV. NW. 1975 S. 704.

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde 'Baptistengemeinde' Bochum - Immanuelskirche und an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Gelsenkirchen - Erlöserkirche

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Vom 17. Dezember 1975

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§ 1

Der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptistengemeinde) Bochum - Immanuelskirche und der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Gelsenkirchen - Erlöserkirche werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.

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§ 2

Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptistengemeinde) Bochum - Immanuelskirche erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeverfassung vom 4. März 1973/24. Februar 1974/15. Juni 1975.

Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Gelsenkirchen - Erlöserkirche erfolgt auf der Grundlage der Gemeindesatzung vom 24. Oktober 1971/7. April 1974/8. Juni 1975.

Änderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1975.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

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