Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die kirchliche Einrichtung 'Katholische Soldatenseelsorge', Sitz Bonn
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Vom 24. November 1992
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§ 1
Der ,,Katholischen Soldatenseelsorge" mit Sitz in Bonn wird die Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen. Diese Verleihung erfolgt auf der Grundlage der Satzung der ,,Katholischen Soldatenseelsorge" vom 23. April 1990.
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§ 2
Die ,,Katholische Soldatenseelsorge" kann Kirchenbeamte haben.
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§ 3
SGV. NW. 2010.
Die Anstalt hat das Recht zur amtlichen Beglaubigung im Sinne der §§ 33, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 4
Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die öffentlich-rechtliche Anstalt ,,Katholische Soldatenseelsorge".
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§ 5
Die Anstalt ,,Katholische Soldatenseelsorge" untersteht der Aufsicht des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr. Die Aufsicht, die der katholische Militärbischof gemäß der Satzung der ,,Katholischen Soldatenseelsorge" in der jeweils geltenden Fassung ausübt, hat Rechtsgültigkeit nach staatlichem Recht.
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§ 6
Änderungen der Satzung der kirchlichen Anstalt ,,Katholische Soldatenseelsorge" bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit sie die Teilnahme der Anstalt am Rechtsverkehr und die Aufsicht des Katholischen Militärbischofs über die Anstalt ,,Katholische Soldatenseelsorge" betreffen.
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§ 7
GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1992.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Kultusminister