Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen
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Vom 21. Juli 1981
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Artikel I
Das Bibliothekar-Lehrinstitut des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln wird Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln.
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Artikel II und III
Art. II und III entfallen; Änderungsvorschriften.
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Artikel IV
Art. IV geändert durch Gesetz v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 30. Juli 1982, 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 4. Mai 1991.
SGV. NW. 221.
1. Personen, die nach Abschluß ihrer Ausbildung an einer allgemein zugänglichen Bildungseinrichtung nach den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen graduiert worden sind, sind berechtigt, anstelle der ihnen verliehenen Graduierung den Diplomgrad zu führen. Bezeichnung und Zuordnung des Diplomgrades richten sich nach der Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 2 FHG.
2. Die Berechtigung nach Nummer 1 steht auch Personen zu, die
a) die Abschlußprüfung an einer in den Fachhochschulbereich einbezogenen Bildungseinrichtung abgelegt haben,
b) die Abschlußprüfung an einer anderen Bildungseinrichtung abgelegt haben, deren Gleichwertigkeit mit einer Einrichtung nach Buchstabe a der Minister für Wissenschaft und Forschung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt hat, oder
c) eine der Abschlußprüfung nach Buchstabe a entsprechende Externenprüfung abgelegt haben
und auf Grund eines bis zum 30. Juni 1983 gestellten Antrages nachträglich graduiert werden,
d) in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin graduiert worden sind, nach dortigem Landesrecht jedoch wegen ihres zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsels in das Land Nordrhein-Westfalen nicht nachträglich diplomiert werden.
3. Personen, denen von der im Lande Nordrhein-Westfalen zuständigen Stelle die Führung ihres ausländischen akademischen oder staatlichen Grades in der Form der entsprechenden Graduierung genehmigt worden ist, sind berechtigt, anstelle der Graduierung den Diplomgrad nach der Rechtsverordnunggemäß § 63 Abs. 2 FHG zu führen.
4. Die Berechtigten nach Nummern 1, 2 und 3 erhalten auf Antrag eine Urkunde. Die Urkunden im Falle der Nummern 1, 2 Buchstaben a, b und c stellen aus:
Jede der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen für die von ihr oder ihren Vorgängereinrichtungen ausgestellten Urkunden über Graduierung oder Nachgraduierung, darüber hinaus
die Fachhochschule Bochum für die vom Landesoberbergamt,
die Fachhochschule Dortmund für die vom Regierungspräsidenten in Arnsberg,
die Fachhochschule Düsseldorf für die vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf, dem Minister für Wissenschaft und Forschung,
dem seinerzeit zuständigen Ministerpräsidenten - Geschäftsbereich Hochschulwesen - und dem Kultusminister,
die Fachhochschule Köln für die vom Regierungspräsidenten in Köln und dem früheren Regierungspräsidenten in Aachen,
die Fachhochschule Lippe für die vom Regierungspräsidenten in Detmold und
die Fachhochschule Münster für die vom Regierungspräsidenten in Münster
ausgestellten Urkunden über Graduierung oder Nachgraduierung.
Die Urkunden im Falle der Nummern 2 Buchstabe d und 3 stellt der Minister für Wissenschaft und Forschung aus.
5. Berechtigte im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), die vor ihrer Vertreibung, Aussiedlung oder Zuwanderung
a) vor Inkrafttreten des Fachhochschulgesetzes (FHG) einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben haben, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Graduierung im Lande Nordrhein-Westfalen geführt hätte, oder
b) nach Inkrafttreten des Fachhochschulgesetzes (FHG) einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben haben, der dem Abschluß an einer Fachhochschule gleichwertig ist, und die im Lande Nordrhein-Westfalen ihren ständigen Wohnsitz haben,
erhalten auf Antrag den Diplomgrad der entsprechenden Fachrichtung, soweit nicht nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGS. NW. S. 93) zu entscheiden ist. Die Entscheidung über den Antrag und die Ausstellung von Urkunden erfolgt durch die Fachhochschule Niederrhein.
6. Zur Ausführung dieses Artikels erforderliche Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Wissenschaft und Forschung.
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Artikel V bis VII
Art. V. bis VII entfallen: Änderungsvorschriften.
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Artikel VIII
Art. VIII entfallen: Ermächtigung.
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Artikel IX
GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1981.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister für Wissenschaft und Forschung