Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AG FGO)
§ 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 732); in Kraft getreten am 25. Dezember 1998.
unbesetzt
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Vom 1. Februar 1966
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§ 1
§ 6 geändert durch Gesetz v. 5. 2. 1980 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. Juli 1980.
(1) Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in Düsseldorf, Köln und Münster.
(2) Zuständig sind
1.das Finanzgericht Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
2.das Finanzgericht Köln für den Regierungsbezirk Köln,
3. das Finanzgericht Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
(3) Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Gemeinschaft, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht Düsseldorf zugewiesen.
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§ 2
§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 5. 2. 1980 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. Juli 1980.
Der Präsident eines jeden Finanzgerichts bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate.
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§ 3
§ 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Juli 1980 durch Gesetz v. 5. 2. 1980 (GV. NW. S. 102).
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§ 4
§§ 4 und 9 geändert durch § 2 des Gesetzes v. 17.12.1998(GV. NW. S. 732); in Kraft getreten am 25. Dezember 1998.
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Finanzgerichte ist die für diesen Geschäftsbereich zuständige oberste Landesbehörde.
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§ 5
§ 5 geändert durch Art. 8 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977.
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden.
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§ 6
§ 6 geändert durch Gesetz v. 5. 2. 1980 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. Juli 1980.
SGV. NW. 34.
In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der Finanzgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 11).
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§ 7
§§ 7 u. 8 entfallen; Änderungsvorschriften.
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§ 8
§§ 7 u. 8 entfallen; Änderungsvorschriften.
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§ 9
§§ 4 und 9 geändert durch § 2 des Gesetzes v. 17.12.1998(GV. NW. S. 732); in Kraft getreten am 25. Dezember 1998.
Die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständige oberste Landesbehörde erläßt die zur Ausführung der §§1 bis 6 dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsanweisungen.
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§ 10
§ 10 Abs. 2 entfällt; Aufhebungsvorschrift.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen