Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
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Vom 24. November 1981
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§ 1
(1) Die Kosten der Durchführung des § 5 Abs. 2, des § 14 Abs. 3 und die Gebühren nach § 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), trägt das Land.
(2) Die Höhe der nach § 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten zu zahlenden Gebühren wird durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung festgesetzt.
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§ 2
§ 2 geändert durch Art. 29 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.
Die Kreise und kreisfreien Städte übernehmen die in § 22 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 5, 6 und 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten bezeichneten Kosten, soweit und solange diese Kosten aus öffentlichen Mitteln aufzubringen sind.
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§ 3
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 8. Dezember 1981.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des § 1 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1981, im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen