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Änderungshistorie

GV. NW. 1988 S. 406.

Gesetz zur Durchführung des Vertrages vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy

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Vom 20. September 1988

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§ 1

Die Gebietsteile, die nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy (BGBl. II 1988 S. 445) auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen in die Stadt Monschau eingegliedert.

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§ 2

(1) In den nach § 1 eingegliederten Gebietsteilen treten mit dem Zeitpunkt der Eingliederung alle Vorschriften des Landesrechts in Kraft, die in der Stadt Monschau gelten.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 14. Oktober 1988.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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