Gesetz zur Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesoberbehörde
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Vom 30. September 1986
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung wird als Landesoberbehörde eingerichtet. Die Landesoberbehörde hat ihren Sitz in Düsseldorf.
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§ 2
§ 2 entfallen; Änderungsvorschrift.
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§ 3
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 15. Oktober 1986.
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen