Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Lüdinghausen
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Vom 24. Juni 1969
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§ 1
(1) Die Gemeinde Walstedde (Amt Drensteinfurt) wird mit den durch Gesetz vom 14. Januar 1969 (GV. NW. S. 108) zusammengeschlossenen Gemeinden Stadt Drensteinfurt und Kirchspiel Drensteinfurt (Amt Drensteinfurt) zusammengeschlossen.
Die neue Gemeinde erhält den Namen Drensteinfurt und führt die Bezeichnung Stadt.
(2) Das Amt Drensteinfurt wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Drensteinfurt.
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§ 2
Die Gemeinde Lüdinghausen-Land (Amt Lüdinghausen) wird in die Stadt Lüdinghausen (Amt Lüdinghausen) eingegliedert.
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§ 3
Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:
1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Drensteinfurt und den Gemeinden Kirchspiel Drensteinfurt und Walstedde vom 20. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne (§ 4 Abs. 3) vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Stadt Drensteinfurt übergeleitet werden und § 7 Abs. 2 nur im Rahmen sinnvoller Entwicklung der Stadt Drensteinfurt Anwendung findet. [Anlage 1]
2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Lüdinghausen-Land vom 28. Juni 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 2]
a) Der Schulverband zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Lüdinghausen-Land ist aufgelöst.
b) § 2 Abs. 2 wird dahin ergänzt, daß die näheren Einzelheiten über die Bildung und die Befugnisse des Bezirksausschusses durch die Hauptsatzung bestimmt werden.
c) § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,Im übrigen gilt das Ortsrecht der Gemeinde Lüdinghausen-Land weiter und tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes außer Kraft. Von diesem Zeitpunkt an gilt in vollem Umfange das Ortsrecht der Stadt Lüdinghausen."
d) § 7 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
e) Der Gebietsänderungsvertrag tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
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§ 4
Die Gemeinde Drensteinfurt wird dem Amtsgericht Münster zugeordnet.
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§ 5
Der Rat der Stadt Lüdinghausen wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
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§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen