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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1985 S. 154, geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1985 (GV. NW. S. 169).

Gesetz zur vorübergehenden Regelung der Amtszeit der Organe des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR-Vorschaltgesetz)

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Vom 20. Februar 1985

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§ 1 Rundfunkrat

SGV. NW. 2251.

Die Amtszeit des derzeitigen Rundfunkrates, seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreter endet abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz) vom 25. Mai 1954 (GS. NW. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1974 (GV. NW. S. 251), am 30. September 1985.

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§ 2 Verwaltungsrat

Die Amtszeit des derzeitigen Verwaltungsrates und seiner Mitglieder endet abweichend von § 12 Abs. 1 und 2 WDR-Gesetz mit dem ersten Zusammentritt eines nach dem 30. September 1985 gewählten Verwaltungsrates, spätestens jedoch am 31. Dezember 1985.

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§ 3 Programmbeirat

Die Amtszeit des derzeitigen Programmbeirates und seiner Mitglieder endet abweichend von § 17 Abs. 2 WDR-Gesetz am 30. September 1985. Der Programmbeirat nimmt bis zu diesem Zeitpunkt seine bisherigen Aufgaben wahr.

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§ 4

§ 4 aufgehoben mit Wirkung v. 8. März 1985 durch Gesetz v. 5. 3. 1985 (GV. NW. S. 169).

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§ 5 Inkrafttreten

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1985.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

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