Gesetz zur vorübergehenden Regelung der Amtszeit der Organe des Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR-Vorschaltgesetz)
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 20. Februar 1985
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Rundfunkrat
SGV. NW. 2251.
Die Amtszeit des derzeitigen Rundfunkrates, seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreter endet abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz) vom 25. Mai 1954 (GS. NW. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1974 (GV. NW. S. 251), am 30. September 1985.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 Verwaltungsrat
Die Amtszeit des derzeitigen Verwaltungsrates und seiner Mitglieder endet abweichend von § 12 Abs. 1 und 2 WDR-Gesetz mit dem ersten Zusammentritt eines nach dem 30. September 1985 gewählten Verwaltungsrates, spätestens jedoch am 31. Dezember 1985.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3 Programmbeirat
Die Amtszeit des derzeitigen Programmbeirates und seiner Mitglieder endet abweichend von § 17 Abs. 2 WDR-Gesetz am 30. September 1985. Der Programmbeirat nimmt bis zu diesem Zeitpunkt seine bisherigen Aufgaben wahr.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 4
§ 4 aufgehoben mit Wirkung v. 8. März 1985 durch Gesetz v. 5. 3. 1985 (GV. NW. S. 169).
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 5 Inkrafttreten
GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1985.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident