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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003.

Satzung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen

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Vom 3. Dezember 1997

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 und 18 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 268), geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 134), hat die Delegiertenversammlung am 3. Dezember 1997 die folgende Satzung beschlossen:

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§ 1 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag(§ 5 Nr. 1 und 2 Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetz - AAVG)

Mitglieder im Sinne des § 5 Nr. 1 und 2 AAVG sind die Betreiberinnen von Anlagen im Sinne von § 5 AAVG, die einen variablen Beitrag in Höhe von mindestens DM 100,00 (Mindestbeitrag) zahlen. Vorteilskriterien und Beitragsmaßstab sowie ein Höchstbeitrag werden in den Veranlagungsrichtlinien festgelegt. Die Mitglieder haben zusätzlich zum variablen Beitrag einen Festbeitrag in Höhe von DM 900,00 zu entrichten. Der Gesamtbeitrag kann im Einzelfall auf Antrag herabgesetzt werden, wenn dieser für das Mitglied eine unbillige Härte darstellen würde.

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§ 2 Stimmeinheit(§ 10 Abs. 2 AAVG)

Der für die Gewährung jeweils einer Stimme (Stimmeinheit) maßgebende Jahresbeitragsanteil an der auf die einzelne Mitgliedergruppe entfallenden Jahresumlage des Verbandes beträgt in der Mitgliedergruppe

- der Fremdentsorger 1/5.000

- der Eigenentsorger 1/5.000.

Für die Berechnung der Stimmeinheit der Mitgliedsunternehmen, die sowohl Eigen- als auch Fremdentsorger sind, wird der Mindestfestbeitrag hälftig geteilt.

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§ 3 Kommissionen

(1) Die Delegiertenversammlung bildet mindestens folgende Kommissionen und wählt deren Mitglieder:

Wahlprüfungskommission (WPK)

Haushaltskommission (HK)

Beitragskommission (VK)

Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung weiterer Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung gemäß § 2 AAVG.

(2) In jeder Kommission sollen die einzelnen Mitgliedergruppen mindestens mit einer oder einem Delegierten vertreten sein; im übrigen ist, entsprechend der Interessenlage, eine angemessene Vertretung der einzelnen Mitgliedergruppen vorzunehmen. Personen, die den Organen nicht angehören, können als Kommissionsmitglieder gewählt werden, wenn sie gemäß § 9 AAVG wählbar sind; ihre Zahl darf die der Delegierten in den einzelnen Kommissionen nicht erreichen. Zu den Beratungen können die Kommissionen auch außerhalb des Verbandes stehende Fachleute hinzuziehen.

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§ 4 Teilnahme von Mitgliedern an den Delegiertenversammlungen(§ 17 Abs. 7 S. 2 AAVG)

Auf schriftliche Anfrage werden die Mitglieder oder eine von ihnen genannte Beauftragte/von ihnen genannter Beauftragter als Zuhörerin oder Zuhörer zu den Delegiertenversammlungen eingeladen.

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§ 5 Befugnisse der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers(§ 22 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 AAVG)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die Geschäfte und die sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, deren Wert im Einzelfall 100.000,00 DM nicht übersteigt.

(2) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer ausgeführt, soweit die Organe im Einzelfall nicht eine andere Regelung treffen.

(3) Anstellungsverträge mit Angestellten mit einer Vergütung von mehr als 80.000,00 DM p. a. bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

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§ 6 Geschäftsordnung, Anwesenheit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in der Delegiertenversammlung und den Kommissionen, Vertretung der(s) Vorsitzenden

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt für sich und die Kommissionen eine Geschäftsordnung.

(2) Die oder der Verbandsvorsitzende wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder ihr(e) VertreterIn/sein(e) VertreterIn nimmt an den Sitzungen der Delegiertenversammlung und der Kommissionen beratend teil.

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§ 7 Erklärungen des Verbandes(§ 23 Abs. 3 AAVG)

(1) Für schriftliche Erklärungen, die die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 22 Abs. 2 AAVG) abgibt, und die einen Wert von 50.000,00 DM nicht übersteigen, bedarf es keiner zweiten Unterschrift.

(2) Im übrigen werden schriftliche Erklärungen im Rahmen von Geschäften, deren Wert einen Betrag von 1 Mio. DM nicht übersteigt, von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bzw. deren oder dessen StellvertreterIn sowie einer oder einem weiteren vom Vorstand zu bestimmenden Bediensteten des Verbandes unterschrieben.

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§ 8 Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand(§ 23 Abs. 2 AAVG)

(1) Bei der Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand werden die Sitzungen der Delegiertenversammlung durch eine(n) aus deren Mitte gewählten Obmännin oder Obmanns geleitet; bei der Wahl der Obmännin oder des Obmanns führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

(2) Die Obmännin oder der Obmann führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand aus.

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§ 9 Kassen- und Rechnungswesen(§ 27 AAVG)

Es gelten die Regelungen des AAVG, die EigenbetriebsVO sowie die Vorschriften des HGB. Die Geschäftsführung erläßt hierzu Dienstanweisungen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

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§ 10 Haushaltsgrundsätze(§ 27 AAVG)

Der Verband ist zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sowie zu pfleglicher Verwaltung seines Vermögens und dessen Erhaltung verpflichtet. Der Verband soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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§ 11 Aufstellung und Ausführung eines Wirtschaftsplanes(§ 27 AAVG)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf eines Wirtschaftsplanes vor. Der Vorstand beschließt den Wirtschaftsplanentwurf und legt ihn der Delegiertenversammlung zur Feststellung als Wirtschaftsplan vor. Die Haushaltskommission bereitet die Entscheidung der Delegiertenversammlung vor.

(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt Vorstand und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder im Wirtschaftsplanbeschluß bestimmten Befugnisse, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

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§ 11 a Änderung des Wirtschaftsplanes(§ 25 AAVG)

Der Wirtschaftsplan ist gemäß § 25 Abs. 5 Nr. 1 AAVG zu ändern, wenn das Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan ausgewiesenen Jahresergebnis erheblich verschlechtern wird. Eine erhebliche Verschlechterung liegt vor, wenn sich das Ergebnis um mehr als 10 %, mindestens jedoch 400 TDM, verschlechtert.

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§ 12 Rücklagen(§ 27 AAVG)

Der Verband hat zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Vorstand erläßt nach Bedarf die notwendigen Richtlinien.

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§ 13 Rechnungsprüfung(§ 27 AAVG)

(1) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres beschließt der Vorstand über die Jahresrechnung, die Vermögensübersicht und den Geschäftsbericht, die der Delegiertenversammlung in der ersten Hälfte des neuen Wirtschaftsjahres vorzulegen sind.

(2) Die Delegiertenversammlung wählt aus jeder Mitgliedergruppe jährlich einen Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin und eine(n) persönlich zugeordnete(n) Stellvertreterin/Stellvertreter.

(3) Der Jahresabschluß, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Lagebericht werden durch eine/n unabhängige/n Wirtschaftsprüferin/Wirt-schaftsprüfer, die/der mit Zustimmung der Delegiertenversammlung beauftragt wird, geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Vorstand vorgelegt.

(4) Der Prüfungsbericht ist vom Vorstand den von der Delegiertenversammlung gemäß Absatz 2 gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer erläuternde Angaben zu dem von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer erstatteten Bericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Der Verband hat eine interne Revision, die organisatorisch der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer unterstellt ist. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:

Prüfung

a) der Wirtschaftsführung

b) des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der Wirtschaftsprüferin/dem Wirtschaftsprüfer

c) des Zahlungsverkehrs und der Kasse

d) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrundeliegenden Belege

e) von Vergaben

f) des Vermögens

g) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen

h) der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

Näheres über Organisation und Abwicklung der internen Prüfung regelt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorstand in einer Dienstanweisung.

Die interne Revision ist bei der Durchführung der Prüfungen und bei besonderen Prüfungsaufträgen unabhängig von Weisungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers. Der durch besondere Prüfungsaufträge der Geschäftsführung oder des Vorstandes veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Revision nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält.

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§ 14 Ende der Mitgliedschaft(§ 30 Abs. 1 Satz 3 AAVG)

Wenn ein Mitglied im Sinne des § 5 Nr. 1 oder 2 AAVG während eines Wirtschaftsjahres seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten endgültig einstellt, entfällt die Beitragspflicht mit Ablauf dieses Wirtschaftsjahres. Im Falle der Rechtsnachfolge haften alte(r) und neue(r) Betreiberin/Betreiber als Gesamtschuldner.

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§ 15 Beitragsbescheid(§ 32 Abs. 1 AAVG)

Der Beitragsbescheid ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

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§ 16 Entschädigung der Organ- und Ausschußmitglieder

Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Kommissionen und des Widerspruchsausschusses sowie die RechnungsprüferInnen erhalten Entschädigung für ihren allgemeinen Aufwand sowie - auf Antrag - für Verdienstausfall, Fahrten und Reisen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 1985 (GV. NW. S. 552).

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§ 17 Bekanntmachungen(§ 38 AAVG)

Bekanntmachungen im Sinne des § 38 Satz 2 AAVG für die Verbandsmitglieder werden zusätzlich in der Verbandsgeschäftsstelle und bei den Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster ausgelegt. Bei Bekanntmachungen, die nur für einen Teil des Landes Nordrhein-Westfalen gelten, kann die Auslegung auf die für diesen Landesteil zuständigen Bezirksregierungen beschränkt werden.

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§ 18 Inkrafttreten

GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998.

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.2.1998 gemäß § 7 Abs. 2 AAVG genehmigte Änderung der Satzung wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 AAVG bekanntgemacht.

Hattingen, den 17. Februar 1998

K m o c h
Geschäftsführer

Genehmigung

Die vorstehende Satzung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen wird hiermit gemäß § 7 Abs. 2 genehmigt.

Düsseldorf, den 17. Februar 1998

Das Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Friedrich

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