Siebte Verordnung über die zuständigen Behörden nach den Gesetz zum NATO - Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
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Vom 19. Mai 1998
Auf Grund des Artikels 8 Abs. 3 des Gesetzes zum NATO - Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594), wird verordnet:
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§ 1
Zuständig für die Regulierung von Ansprüchen nach Artikel VIII Abs. 5 des NATO - Truppenstatuts, der sich gegen die Entsendestaaten der ausländischen Streitkräfte richten ist
- die Stadt Köln
für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,
- der Kreis Lippe
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
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§ 2
Zuständig für die Regulierung von Ansprüchen der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.
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§ 3
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Justizminister