Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Bundesangelegenheiten (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBA - BeamtZustV MBA)
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SGV. NW. 2030.
Vom 5. Februar 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NW. S. 234). zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366). und des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090), wird für den Geschäftsbereich des Ministers für Bundesangelegenheiten verordnet:
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§ 1 Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit dieses den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannte Behörde in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.
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§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft.
Der Minister für Bundesangelegenheiten
des Landes Nordrhein-Westfalen