Verordnung über Beginn und Dauer des Feldversuchs mit Bildschirmtext
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SGV. NW. 2254.
Vom 25. März 1980
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bildschirmtextversuchsgesetzes NW vom 18. März 1980 (GV. NW. S. 153) wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtags verordnet:
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§ 1
Der Feldversuch beginnt am 1. Juni 1980 und soll bis zum 31. Mai 1983 dauern.
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§ 2
Wird der Versuchszweck schon früher erreicht, so kann der Versuch frühestens zum 31. Mai 1982 aufgrund einer neuen Verordnung beendet werden.
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§ 3
Wird der Versuchszweck nach drei Jahren nicht erreicht, so kann der Versuch um höchstens ein Jahr aufgrund einer neuen Verordnung verlängert werden.
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§ 4
GV. NW. ausgegeben am 9. April 1980.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Innenminister
der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr