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GV. NW. 1980 S. 258.Aufgehoben

Verordnung über Beginn und Dauer des Feldversuchs mit Bildschirmtext

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SGV. NW. 2254.

Vom 25. März 1980

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bildschirmtextversuchsgesetzes NW vom 18. März 1980 (GV. NW. S. 153) wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtags verordnet:

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§ 1

Der Feldversuch beginnt am 1. Juni 1980 und soll bis zum 31. Mai 1983 dauern.

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§ 2

Wird der Versuchszweck schon früher erreicht, so kann der Versuch frühestens zum 31. Mai 1982 aufgrund einer neuen Verordnung beendet werden.

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§ 3

Wird der Versuchszweck nach drei Jahren nicht erreicht, so kann der Versuch um höchstens ein Jahr aufgrund einer neuen Verordnung verlängert werden.

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§ 4

GV. NW. ausgegeben am 9. April 1980.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Innenminister
der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

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