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Änderungshistorie

GV. NW. 1958 S. 54.Aufgehoben durch VO ( Artikel 28 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen) v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

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SGV. NW. 224.

Vom 12. Februar 1958

Auf Grund des § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 19. Februar 1957 (GV. NW. S. 61) wird verordnet:

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§ 1

Zum Antrag auf Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut - in das ,,Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) und auf Eintragung von Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das ,,Verzeichnis national wertvoller Archive" gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die Eigentümer und die Besitzer solcher Gegenstände berechtigt.

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§ 2

Der Antrag ist an den Kultusminister zu richten und muß ein genaues Verzeichnis der Gegenstände enthalten, deren Eintragung beantragt wird, sowie Angaben darüber, wer Eigentümer ist, wo sich die Gegenstände zur Zeit der Antragstellung befinden und wo sie sich am 10. August 1955 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes) befunden haben.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 7. März 1958.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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