Stammnorm
Ausfertigungsdatum
09.06.1987
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
30.07.2003
Verordnung über den Sitz der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
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SGV. NW. 2251.
Vom 9. Juni 1987
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) wird verordnet:
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§ 1
Als Sitz der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen wird Düsseldorf bestimmt.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 23. Juni 1987.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident