Verordnung über die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale der Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreter
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SGV. NW. 213.
Vom 1. Mai 1982
Auf Grund des § 38 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:
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§ 1
§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 20. 5. 1992 (GV. NW. S. 186); in Kraft getreten am 1. Juli 1992.
(1) Die Kreisbrandmeister erhalten eine Entschädigung bis zu 520,- DM monatlich und eine Reisekostenpauschale bis zu 220,- DM monatlich. Die stellvertretenden Kreisbrandmeister erhalten jeweils bis zu 50 v. H. der Sätze gem. Satz 1. Im Rahmen dieser Höchstsätze setzt der Kreistag die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale im einzelnen fest.
(2) Falls ein Dienstzimmer, eine Schreibkraft und die laufenden Geschäftsbedürfnisse nicht amtlich zur Verfügung gestellt werden, ist ein angemessener Aufwand hierfür besonders zu erstatten; er kann durch eine vom Kreistag festzusetzende Pauschalentschädigung abgegolten werden, die in der Regel 220,- DM monatlich nicht übersteigen soll.
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§ 2
§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 20. 5. 1992 (GV. NW. S. 186); in Kraft getreten am 1. Juli 1992.
(1) Die Bezirksbrandmeister erhalten eine Entschädigung von 960,- DM monatlich und eine Reisekostenpauschale von 340,- DM monatlich. Die stellvertretenden Bezirksbrandmeister erhalten jeweils 50 v.H. der Sätze gem. Satz 1.
(2) Falls ein Dienstzimmer, eine Schreibkraft und die laufenden Geschäftsbedürfnisse nicht amtlich zur Verfügung gestellt werden, ist der angemessene Aufwand hierfür in der nachgewiesenen Höhe besonders zu erstatten.
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§ 3
(1) Von der Entschädigung der Bezirksbrandmeister werden 1/3 als Aufwandsentschädigung steuerfrei gezahlt; die Entschädigung der Kreisbrandmeister wird als Aufwandsentschädigung gezahlt; davon bleibt 1/3 steuerfrei.
(2) Durch die Zahlungen nach §§ 1 und 2 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und die notwendigen Auslagen abgegolten.
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§ 4
Mit der Reisekostenpauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb des Amtsbezirks abgegolten. Im übrigen richtet sich der Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
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§ 5
§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen