Stammnorm
Ausfertigungsdatum
20.03.1990
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
26.09.2003
Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern
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Vom 20. März 1990
Aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), wird verordnet:
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§ 1
Der Justizminister beruft die ehrenamtlichen Richter der nach § 84 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate).
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 6. April 19990.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen