Stammnorm
Ausfertigungsdatum
23.04.1955
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
31.12.2000
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
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Vom 23. April 1955
Auf Grund des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) wird verordnet:
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§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700) ist der Regierungspräsident.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1965.
Diese Verordnung tritt mit dem 14. Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen