Stammnorm
Ausfertigungsdatum
08.09.1970
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
31.12.2001
Verordnung über die Bestimmung von Behörden nach der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
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Vom 8. September 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (BGBl. I S. 683) wird verordnet:
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§ 1
Für die Erteilung von Bescheinigungen über das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1970 bezeichneten Voraussetzungen sind die unteren Forstbehörden zuständig.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 22. September 1970.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen