Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1970 S. 689.Aufgehoben durch Artikel 104 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Verordnung über die Bestimmung von Behörden nach der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 8. September 1970

Auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (BGBl. I S. 683) wird verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Für die Erteilung von Bescheinigungen über das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1970 bezeichneten Voraussetzungen sind die unteren Forstbehörden zuständig.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

GV. NW. ausgegeben am 22. September 1970.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zum Textanfang