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Änderungshistorie

GV. NW. 1994 S. 1067.Aufgehoben durch VO v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 22).

Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte

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Vom 22. November 1994

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1, des § 93 Abs. 1 Satz 1, des § 94 Satz 1 und des § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738), wird verordnet:

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§ 1

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach §§ 87 und 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf

2. dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

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§ 2

Die Rechtssachen, für die nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, §§ 82, 84, 85 und 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87, 89 und 97 zuständigen Landgerichte werden zugewiesen:
dem Oberlandesgericht Düsseldorf
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.

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§ 3

(1) Für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit den Artikeln 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben und die vor dem 15. November 1990 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit den Artikeln 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach §§ 1 und 2 zuständigen Gerichte über.

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§ 4

§ 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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§ 5

GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1994.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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