Stammnorm
Ausfertigungsdatum
01.09.1992
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
29.04.2005
Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß der Rechtsverordnung zur Festsetzung einer angemessenen Gebühr für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle
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Vom 1. September 1992
Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung eine angemessene Gebühr für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle festzusetzen, wird auf das Finanzministerium übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 25. September 1992.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Herbert Schnoor
Der Finanzminister
Heinz Schleußer