Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 20. Dezember 1994
Aufgrund der §§ 3a Abs. 3 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 3 und 30 Abs. 8 Satz 5 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (RGBl. S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlaß einer Rechtsverordnung
1. gemäß § 3 a Abs. 3 Satz 1 Börsengesetz über die Wahl des Börsenrates,
2. gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Börsengesetz über die Vorschriften für einen Sanktionsausschuß,
3. gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 Börsengesetz über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Kursmakler
wird auf das Finanzministerium übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
GV. NW. ausgegeben am 20. Januar 1995.
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister