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Änderungshistorie

GV. NW. 1995 S. 22.Aufgehoben durch VO vom 3.9.2002 (GV. NRW. S. 451); mit Wirkung v. 1. Oktober 2002.

Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz

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Vom 20. Dezember 1994

Aufgrund der §§ 3a Abs. 3 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 3 und 30 Abs. 8 Satz 5 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (RGBl. S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), wird verordnet:

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§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlaß einer Rechtsverordnung

1. gemäß § 3 a Abs. 3 Satz 1 Börsengesetz über die Wahl des Börsenrates,

2. gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Börsengesetz über die Vorschriften für einen Sanktionsausschuß,

3. gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 Börsengesetz über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Kursmakler

wird auf das Finanzministerium übertragen.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 20. Januar 1995.

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

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