Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
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Vom 10. Januar 1995
Aufgrund des § 22 c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestimmen, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1995.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister