Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Vom 9. Dezember 1998
Aufgrund des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handelsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend festzulegen, wird auf das Ministerium für Inneres und Justiz übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 24. Dezember 1998.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Inneres und Justiz