Verordnung über die Gebühren für die Ermittlung von Ansteckungsquellen bei Geschlechtskrankheiten
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 2126.
Vom 8. Februar 1982
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 24. November 1981 (GV. NW. S. 669) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die nach § 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), an den Arzt zu zahlende Gebühr für die Nachforschung nach der Ansteckungsquelle wird auf 8,- DM je Fall festgesetzt.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
GV. NW. ausgegeben am 12. März 1982.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen