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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1982 S. 78.Aufgehoben durch Gesetz vom 5.12.2000 (GV. NRW. S. 756).

Verordnung über die Gebühren für die Ermittlung von Ansteckungsquellen bei Geschlechtskrankheiten

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SGV. NW. 2126.

Vom 8. Februar 1982

Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 24. November 1981 (GV. NW. S. 669) wird verordnet:

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§ 1

Die nach § 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), an den Arzt zu zahlende Gebühr für die Nachforschung nach der Ansteckungsquelle wird auf 8,- DM je Fall festgesetzt.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 12. März 1982.

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

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