Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
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SGV. NW. 20320.
Vom 17. Oktober 1990
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982 (GV. NW. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 199), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:
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§ 1
SGV. NW. 20320.
Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände kann für die Zeit ihrer Verwendung in einer öffentlichen Einrichtung (Dienststelle) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen abweichend von § 1 Satz 2 der Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NW. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 1986 (GV. NW. S. 107), eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf nur nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen und bis zu der insoweit festgesetzten Höchstgrenze gewährt werden.
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen