Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1990 S. 596.Aufgehoben durch VO v. 26.3.2001 (GV. NRW. S. 161); in Kraft getreten am 18. April 2001.

Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

SGV. NW. 20320.

Vom 17. Oktober 1990

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982 (GV. NW. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 199), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

SGV. NW. 20320.

Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände kann für die Zeit ihrer Verwendung in einer öffentlichen Einrichtung (Dienststelle) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen abweichend von § 1 Satz 2 der Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NW. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 1986 (GV. NW. S. 107), eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf nur nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen und bis zu der insoweit festgesetzten Höchstgrenze gewährt werden.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zum Textanfang