Verordnung über die Verkaufszeiten am 24. Dezember
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SGV. NW. 7113.
Vom 4. Dezember 1961
Auf Grund des § 15 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. Mai 1957 (GV. NW. S. 161) wird verordnet:
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§ 1
Als Öffnungszeit für den nach § 15 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß zugelassenen Verkauf am 24. Dezember wird der Zeitraum von 9 bis 12 Uhr festgesetzt.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1961
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Arbeits- und Sozialminister
des Landes Nordrhein-Westfalen