Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen
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SGV. NW. 311.
Vom 8. Februar 1995
Aufgrund des § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. Januar 1995 (GV. NW. S. 39) wird verordnet:
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§ 1
Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden zugewiesen:
1. dem Amtsgericht Lüdenscheid
für die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen,
2. dem Amtsgericht Iserlohn
für die Amtsgerichtsbezirke Iserlohn und Plettenberg,
3. dem Amtsgericht Gummersbach
für die Amtsgerichtsbezirke Gummersbach und Wermelskirchen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen