Stammnorm
Ausfertigungsdatum
01.10.1980
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
31.12.2002
Verordnung über die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
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SGV. NW. 2022.
Vom 1. Oktober 1980
Auf Grund des § 25 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:
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§ 1
Die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe wird dem Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten Düsseldorf übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 24. Oktober 1980.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft .
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen