Verordnung über Ermächtigungen auf dem Gebiete des Justizkostenrechts
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Vom 1. Oktober 1957
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und des § 38 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher sowie des § 10 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung (Art. III, Art. IV Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 - BGBl. I S. 861 -) wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des § 35 Abs. 2 und des § 38 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher sowie des § 10 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen