Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie der Rindfleischetikettierung (Rinder-Kennzeichnungs/RindfleischetikettierungsZuständigkeitsVO)
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SGV. NW. 2005.
Vom 23. März 1999
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), insoweit - ausgenommen § 4 Abs. 2 - nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird verordnet:
I.
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
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§ 1
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) und der aufgrund von Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Folgenden keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
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§ 2
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Satz 2, Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 7 Abs. 4 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ist zuständige Behörde im Sinne von
1. Artikel 4 Abs. 5 und 6, Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 in der jeweils geltenden Fassung,
2. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19).
II.
Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
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§ 4
(1) Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ist zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG) vom 27. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz gemäß Absatz 1 vom Landesamt ausgeführt wird, auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen.
III.
Gemeinsame Vorschriften
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§ 5
GV. NRW. ausgegeben am 16. April 1999.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft