Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Ölsaatenstützungsverordnung
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SGV. NW. 2005.
Vom 1. September 1992
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:
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§ 1
Zuständige Stelle nach § 2 der Verordnung über die Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen (Ölsaatenstützungsverordnung) vom 18. März 1992 (BGBl. I S. 532) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 25. September 1992.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Herbert Schnoor
Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen