Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1957 S. 61.

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 19. Februar 1957

Auf Grund des Artikels 77 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des § 3 Abs. 1 Satz 3 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) wird verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde und staatliche Archivverwaltung im Sinne des Gesetzes ist der Kultusminister.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

Die Befugnis, das Antragsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln, wird auf den Kultusminister übertragen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3

Das Vorschlagsrecht des Landes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes wird durch den Kultusminister ausgeübt.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 4

GV. NW. ausgeben am 29. März 1957.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zum Textanfang