Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
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Vom 19. Februar 1957
Auf Grund des Artikels 77 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des § 3 Abs. 1 Satz 3 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) wird verordnet:
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§ 1
Zuständige oberste Landesbehörde und staatliche Archivverwaltung im Sinne des Gesetzes ist der Kultusminister.
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§ 2
Die Befugnis, das Antragsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln, wird auf den Kultusminister übertragen.
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§ 3
Das Vorschlagsrecht des Landes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes wird durch den Kultusminister ausgeübt.
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§ 4
GV. NW. ausgeben am 29. März 1957.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen