Verordnung zur Anpassung der Förderbeträge nach § 23 Abs. 5 und 6 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW -
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SGV. NW. 2128.
Vom 31. Juli 1996
Aufgrund des § 23 Abs. 9 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - vom 3. November 1987 (GV. NW. S. 392) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
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§ 1
(1) Die Förderbeträge nach § 23 Abs. 5 KHG NW werden für Krankenhäuser der ersten Anforderungsstufe auf 3184,- DM, der zweiten Anforderungsstufe auf 3708,- DM und der dritten Anforderungsstufe auf 4748,- DM festgesetzt.
(2) Der Förderbetrag nach § 23 Abs. 6 Satz 2 wird auf 1592,- DM und der Förderbetrag nach § 23 Abs. 6 Satz 3 auf 3184,- DM festgesetzt.
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen