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Änderungshistorie

GV. NW. 1996 S. 349.

Verordnung zur Anpassung der Förderbeträge nach § 23 Abs. 5 und 6 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW -

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SGV. NW. 2128.

Vom 31. Juli 1996

Aufgrund des § 23 Abs. 9 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - vom 3. November 1987 (GV. NW. S. 392) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

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§ 1

(1) Die Förderbeträge nach § 23 Abs. 5 KHG NW werden für Krankenhäuser der ersten Anforderungsstufe auf 3184,- DM, der zweiten Anforderungsstufe auf 3708,- DM und der dritten Anforderungsstufe auf 4748,- DM festgesetzt.

(2) Der Förderbetrag nach § 23 Abs. 6 Satz 2 wird auf 1592,- DM und der Förderbetrag nach § 23 Abs. 6 Satz 3 auf 3184,- DM festgesetzt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

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