Verordnung zur Anpassung der Förderbeträge nach § 25 Abs. 5 und 6 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
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SGV. NRW. 2128
Vom 2. August 2000
Aufgrund des § 25 Abs. 14 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16.Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
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§ 1
(1) Die Förderbeträge nach § 25 Abs. 5 KHG NRW werden
für Krankenhäuser der
ersten Anforderungsstufe auf 3.450 DM,
zweiten Anforderungsstufe auf 4.020 DM,
dritten Anforderungsstufe auf 5.144 DM und der
vierten Anforderungsstufe auf 5.888 DM
festgesetzt.
(2) Die Leistungspauschalen nach § 25 Abs. 8 KHG NRW betragen für Krankenhäuser der
ersten Anforderungsstufe 2.588 DM,
zweiten Anforderungsstufe 3.015 DM,
dritten Anforderungsstufe 3.858 DM und der
vierten Anforderungsstufe 4.416 DM.
(3) Die Zuschläge nach § 25 Abs. 9 KHG NRW betragen
für Krankenhäuser der
ersten Anforderungsstufe 862 DM,
zweiten Anforderungsstufe 1.005 DM,
dritten Anforderungsstufe 1.286 DM und der
vierten Anforderungsstufe 1.472 DM.
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Die Ministerin für Frauen
Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen