Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (AVO EKrG)
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Vom 14. April 1964
Auf Grund des § 5 Satz 3, des § 8 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) wird verordnet:
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§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Satz 3, § 8 Abs. 1 und 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr; in Fällen der §§ 5 Satz 3 und 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes entscheidet er im Einvernehmen mit dem Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten.
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§ 2
Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist der Regierungspräsident.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 30. April 1964.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. April 1964
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen