Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
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Vom 26. März 1958
Auf Grund des § 66 Abs. 2 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) wird verordnet:
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§ 1
§ 1 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1970 durch Art. LIX des Gesetzes v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22).
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 68 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) handelt, die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die kreisfreien Städte.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 17. April 1958.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen